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Einwilligung und Double-Opt-In
Was die Gesetze sagen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet in § 7 Abs. 2 Nr. 2:
„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“ — § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG1
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nennt die Einwilligung als eine der Bedingungen, unter denen eine Verarbeitung rechtmäßig ist: „Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“ (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)2. Zum Nachweis und zum Widerruf heißt es:
„Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.“ — Art. 7 Abs. 1 DSGVO2
„Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. […] Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“ — Art. 7 Abs. 3 DSGVO2
Bestandskunden: § 7 Abs. 3 UWG
Für Werbung per E-Mail an Kundinnen und Kunden enthält § 7 Abs. 3 UWG eine eigene Regel:
„Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“
— § 7 Abs. 3 UWG1
Mehr dazu auf der Seite Werbung an Bestandskunden.
Wie Double-Opt-In technisch abläuft
- Die Person trägt ihre E-Mail-Adresse in ein Anmeldeformular ein.
- Das Versandsystem schickt eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Bestätigungslink an diese Adresse.
- Erst wenn die Person auf den Link klickt, nimmt das System die Adresse in den Verteiler auf.
- Das System protokolliert Anmeldung und Bestätigung, etwa mit Zeitpunkt und Wortlaut des Formulars.
Die DSK schreibt in ihrer Orientierungshilfe Direktwerbung zu diesem Verfahren:
„Für das elektronische Erklären einer Einwilligung ist zur Verifizierung der Willenserklärung der betroffenen Person das Double-Opt-In-Verfahren geboten, wobei die Nachweis-Anforderungen des BGH zum UWG (Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09) bei der Protokollierung zu berücksichtigen sind. Das Verfahren muss dabei gerade bezüglich des für die Werbung benutzten Kommunikationsmittels den Nachweis der Einwilligung führen können. Das bloße Abspeichern einer IP-Adresse und die Behauptung, dass von dieser IP-Adresse aus eine Einwilligung erteilt worden sei, genügen auch nach der Rechtsprechung des BGH zum UWG nicht […]. Die Einwilligung muss vollständig nachweisbar sein, auch hinsichtlich ihres Wortlauts.“ — DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022), Abschnitt 3.3, S. 11–123
Was der BGH zum Beweiswert ausgeführt hat
Der Bundesgerichtshof hat am 10. Februar 2011 über einen Fall der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern entschieden (I ZR 164/09). Die Leitsätze 2 bis 5 lauten:
„2. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt […]. 3. Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden […]. 4. Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast […]. 5. Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde […].“
— BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, I ZR 164/09, Leitsätze 2–54,5
In den Gründen heißt es zur E-Mail-Werbung:
„Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat […].“ — BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, I ZR 164/09, Rn. 375
Vorausgewählte Kästchen
Erwägungsgrund 32 der DSGVO enthält dazu den Satz:
„Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.“ — Erwägungsgrund 32 DSGVO2
Ob eine Bestätigungs-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren bereits Werbung enthalten darf, beantworten das Gesetz und die hier zitierten Quellen nicht ausdrücklich.
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- Gesetzestexte: § 7 UWG, Art. 6, 7 und 21 DSGVO (Links im Quellenverzeichnis)
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