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Absender, Betreff, Kennzeichnung, Abmeldung
Absender und Betreff: § 6 Abs. 2 DDG
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) lautet in § 6 Abs. 2:
„Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und in der Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- oder die Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“ — § 6 Abs. 2 DDG1
Kennzeichnung: § 6 Abs. 1 DDG und § 5a Abs. 4 UWG
„Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass
- kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen,
- die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar identifizierbar sein muss, […]“
— § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG1
Ob jeder Werbe-Newsletter eine kommerzielle Kommunikation ist, die ein digitaler Dienst oder Bestandteil eines digitalen Dienstes ist, beantwortet das Gesetz nicht ausdrücklich.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet in § 5a Abs. 4:
„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.“ — § 5a Abs. 4 UWG2
Abmeldeadresse: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] bei Werbung mit einer Nachricht, a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“
— § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG3
Zum Widerruf einer Einwilligung heißt es in der DSGVO: „Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“ (Art. 7 Abs. 3 Satz 4 DSGVO)4
Daneben gelten Regeln der großen Postfachanbieter (keine Gesetze): Gmail verlangt von Massenversendern eine Abmeldung mit einem Klick im E-Mail-Kopf nach RFC 8058 und einen deutlich sichtbaren Abmeldelink im Text;5,6 Yahoo verlangt, Abmeldungen innerhalb von zwei Tagen umzusetzen.7 Technik und Fristen: Abmeldung vom Newsletter.
Anbieterangaben (Impressum) im Newsletter?
Viele Versandsysteme fügen eine Fußzeile mit Name, Anschrift und Kontakt des Absenders ein. Die allgemeinen Informationspflichten stehen in § 5 Abs. 1 DDG:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten: […]“ — § 5 Abs. 1 DDG8
Ob diese Angaben auch in jeder einzelnen E-Mail stehen müssen, beantworten das Gesetz und die hier zitierten Behördenpapiere nicht ausdrücklich.