Zuletzt geprüft:
Keine Rechtsberatung: Rechtliches steht auf dieser Seite nur als wörtliches Zitat aus Gesetz, Urteil oder Behördenpapier, mit Quelle. Wir ordnen es nicht selbst ein; eine Anwältin oder ein Anwalt hat die Seite nicht geprüft. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Abmeldung vom Newsletter
Mit der Abmeldung vom Newsletter befassen sich das Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG), das Datenschutzrecht (Art. 7 und 21 DSGVO) und die Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden; technisch kommen die Regeln der großen Postfachanbieter hinzu. Diese Seite zitiert die Rechtsquellen im Wortlaut und beschreibt die Technik. Wer die Abmeldung erschwert, bekommt außerdem eher Spam-Meldungen – und die schaden der Zustellbarkeit aller weiteren Aussendungen.
Was die Gesetze sagen
Wettbewerbsrecht (UWG). § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG lautet: „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] bei Werbung mit einer Nachricht, […] bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UWG).1 In § 7 Abs. 3 UWG (Bestandskunden) lautet Nummer 4: „der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG).1
Datenschutzrecht (DSGVO). Zum Widerruf der Einwilligung:
„Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“ — Art. 7 Abs. 3 DSGVO2
Zum Widerspruch gegen Direktwerbung:
„Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.“ — Art. 21 Abs. 2 DSGVO2
„Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.“ — Art. 21 Abs. 3 DSGVO2
„Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.“ — Art. 21 Abs. 4 DSGVO2
Die Datenschutzkonferenz (DSK) schreibt dazu in ihrer Orientierungshilfe Direktwerbung: „Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, den Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei jeder Werbesendung anzubringen.“ (Abschnitt 5.2, S. 18)3
Was die Aufsichtsbehörden zur Gestaltung schreiben
„Die Abmeldung von E-Mail-Werbung sollte möglichst mit einem Klick (Anklicken des Abmeldelinks in der Werbe-E-Mail) ohne zusätzliche Hürden bzw. Erschwernisse möglich sein. Insbesondere dürfen Abfragen nach dem Grund der Abmeldung nicht verpflichtend sein. Auch beim Vorhandensein eines Abmeldelinks ist zu beachten, dass ein Werbewiderspruch ebenso auf anderem Wege, etwa mittels einer Antwort-E-Mail, erklärt werden kann.“ — DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022), Abschnitt 5.3, S. 193
Zu Absenderadressen, auf die man nicht antworten kann:
„Verwendet der Verantwortliche zur Versendung von Werbe-E-Mails ‚noreply‘-Adressen, ist von ihm besonderes Augenmerk darauf zu richten, betroffenen Personen einen einfachen und schnellen Weg des Widerspruchs zu ermöglichen, der den Umstand ausgleicht, dass bei ‚no-reply‘-Adressen eine direkte Antwort an die Absenderadresse nicht möglich ist und somit eine Form des Werbewiderspruchs abgeschnitten wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Nutzung von ‚no-reply‘ Adressen als eine Variante dar, die – je nach konkreter Ausgestaltung – das Risiko mit sich bringt, betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte – entgegen Art. 12 Abs. 2 DS-GVO – zu erschweren. Um dem Erleichterungsgebot nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 DS-GVO zu entsprechen, empfiehlt es sich in diesem Fall, eine ‚reply-to‘-Adresse zu setzen.“ — DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022), Abschnitt 5.3, S. 193
Wie schnell die Abmeldung wirkt
„Erfolgt der Widerspruch über einen Link in einer Werbe-E-Mail oder über eine Einstellung im Kundenportal, werden die personenbezogenen Daten gem. Art. 21 Abs. 3 DS-GVO nicht mehr verarbeitet. Für rein elektronisch versandte Werbung gibt es in diesen Fällen keinen Grund, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, nach dem der Widerspruch sofort zu beachten ist.“ — DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022), Abschnitt 5.4, S. 203
Die Postfachanbieter nennen in ihren Richtlinien eigene Fristen: Google empfiehlt, Abmeldungen innerhalb von 48 Stunden zu bearbeiten;4 Yahoo verlangt die Umsetzung innerhalb von 2 Tagen.5 Diese Fristen sind Regeln der Anbieter für die Zustellung, keine Gesetzestexte.
List-Unsubscribe: die Abmeldung im E-Mail-Kopf
Neben dem Link im Text gibt es eine technische Abmeldung im Kopf der E-Mail. Postfachprogramme zeigen sie zum Beispiel als „Abbestellen“ neben dem Absender.
Der Kopf List-Unsubscribe stammt aus RFC 2369 (1998).6 Er enthält eine oder mehrere Adressen in spitzen Klammern – eine E-Mail-Adresse (mailto:) oder eine Webadresse:
List-Unsubscribe: <https://example.com/abmelden?id=…>, <mailto:abmelden@example.com>
Die Abmeldung mit einem Klick (RFC 8058) ergänzt einen zweiten Kopf:
List-Unsubscribe-Post: List-Unsubscribe=One-Click
Dann ruft das Postfachprogramm die Webadresse mit einer HTTPS-POST-Anfrage auf, und die Abmeldung muss ohne weiteren Schritt wirken. RFC 8058 verlangt dafür eine HTTPS-Adresse und eine gültige DKIM-Signatur, die beide Kopfzeilen abdeckt.7 Der Hintergrund: Anti-Spam-Software ruft Adressen in Kopfzeilen oft automatisch ab; eine einfache GET-Anfrage darf deshalb nicht schon abmelden, sonst würden Empfänger ungewollt ausgetragen.
Gmail verlangt die Ein-Klick-Abmeldung von Massenversendern für Marketing- und abonnierte Nachrichten, dazu einen deutlich sichtbaren Abmeldelink im Text;8,4 laut Googles häufigen Fragen genügen ein mailto-Link oder eine Abmeldeseite allein dafür nicht. Yahoo verlangt einen funktionierenden List-Unsubscribe-Kopf und empfiehlt das Ein-Klick-Verfahren dringend.5 Einzelheiten: Anforderungen der Postfachanbieter.
Nach der Abmeldung
Zu Sperrlisten, in denen Widersprüche festgehalten werden (Werbesperrdateien), schreibt die DSK:
„Solche Werbesperrdateien können aufgrund von Art. 21 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO i. V. m. Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO zur Berücksichtigung der Werbewidersprüche von betroffenen Personen zur Sicherstellung der Beachtung des geltend gemachten Rechtsanspruchs zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Verarbeitung zu Werbezwecken nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO. Ist die werbliche Nutzung nur auf Basis einer Einwilligung zulässig, muss der Verantwortliche ohnehin sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine Einwilligung vorliegt.“ — DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022), Abschnitt 5.1, S. 173
Zum Nachweis der früheren Einwilligung:
„Allerdings muss der Verantwortliche auch nach einem Widerruf und der Löschung der personenbezogenen Daten aus der Werbe-Datenbank in der Lage sein, die Einwilligung nachweisen zu können. […] Auf diese auch nach dem Widerruf fortgesetzte Verarbeitung der Einwilligung ist bereits bei der Erhebung der Daten hinzuweisen. […] Ein Nachweis der Einwilligung muss sowohl gegenüber der Aufsichtsbehörde als auch gegenüber der betroffenen Person innerhalb der bußgeldrechtlichen und zivilrechtlichen Regelverjährungsfristen für Forderungen (3 Jahre, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bzw. § 195 BGB) möglich sein […].“ — DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung (Februar 2022), Abschnitt 3.7, S. 143
Ob eine Bestätigung der Abmeldung, die zugleich ein Angebot enthält, eine weitere Werbe-E-Mail im Sinne von § 7 UWG ist, beantworten das Gesetz und die hier zitierten Behördenpapiere nicht ausdrücklich.
Technische Checkliste
Nur Technik nach RFC 8058 und den Regeln der Postfachanbieter, keine rechtliche Prüfung.
-
List-Unsubscribemit HTTPS-Adresse im Kopf (RFC 2369, RFC 8058) -
List-Unsubscribe-Post: List-Unsubscribe=One-Clickim Kopf, beide Kopfzeilen von der DKIM-Signatur abgedeckt (RFC 8058) - Die Adresse meldet erst auf eine POST-Anfrage ab, nicht schon beim bloßen Aufruf (GET)
- Deutlich sichtbarer Abmeldelink im Text (Gmail, Massenversender)
- Abmeldungen innerhalb der Anbieterfristen umgesetzt (Google: 48 Stunden empfohlen, Yahoo: 2 Tage)