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Keine Rechtsberatung: Rechtliches steht auf dieser Seite nur als wörtliches Zitat aus Gesetz, Urteil oder Behördenpapier, mit Quelle. Wir ordnen es nicht selbst ein; eine Anwältin oder ein Anwalt hat die Seite nicht geprüft. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Berechtigtes Interesse

Kurz gesagt: „Berechtigtes Interesse“ ist der gebräuchliche Name einer der Rechtsgrundlagen, die die DSGVO in Art. 6 Abs. 1 für die Verarbeitung personenbezogener Daten nennt. Sie steht unter Buchstabe f. Diese Seite zeigt den Wortlaut und was Erwägungsgründe und Datenschutzaufsicht dazu im Zusammenhang mit Werbung schreiben.

Der Wortlaut

Art. 6 Abs. 1 DSGVO beginnt: „Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist“. Unter Buchstabe f heißt es:

„die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“ — Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO1

Zur Werbung steht im letzten Satz von Erwägungsgrund 47: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Derselbe Erwägungsgrund sagt auch: „Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.“1

Was die Datenschutzaufsicht schreibt

Zur Abwägung allgemein: „Die DS-GVO verlangt eine Abwägung im konkreten Einzelfall zwischen den Interessen des Verantwortlichen bzw. Dritten und der betroffenen Person. Ein bloßes Abstellen auf abstrakte oder auf vergleichbare Fälle ohne Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls (das konkrete Werbevorhaben) genügt den Anforderungen der DS-GVO nicht.“ (DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung, Februar 2022, Abschnitt 1.3.1, S. 4)2

Zum Verhältnis zu § 7 UWG: „§ 7 UWG regelt, in welchen Fällen von einer unzumutbaren Belästigung der Beworbenen auszugehen und eine Werbung dieser Art unzulässig ist. Wenn für den werbenden Verantwortlichen ein bestimmter Kontaktweg zu einer betroffenen Person danach nicht erlaubt ist, fehlt es bereits an einem berechtigten Interesse.“ (Abschnitt 1.4, S. 6)2,3

Ob ein bestimmter Newsletter auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden kann, beantworten wir nicht; eine Abwägung im Einzelfall verlangen die zitierten Texte selbst.

Abgrenzung

  • Berechtigtes Interesse und Einwilligung: Die Einwilligung ist eine andere Bedingung in Art. 6 Abs. 1, nämlich Buchstabe a: „Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“. Mehr unter Einwilligung.
  • Berechtigtes Interesse und § 7 Abs. 3 UWG: Die Regel für Bestandskundenwerbung steht im UWG, nicht in der DSGVO. Wie die Aufsicht beide verbindet, zeigt das Zitat aus Abschnitt 1.4 oben.
  • Berechtigtes Interesse und Widerspruch: Für Direktwerbung regelt Art. 21 Abs. 2 DSGVO ein Recht auf Widerspruch, das „jederzeit“ gilt (Widerspruch).

Verwechslungsgefahr

  • „Interesse“ im Alltag: Im Gesetz ist das Interesse des Verantwortlichen nur ein Teil. Der Wortlaut nennt auf der anderen Seite die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person, die überwiegen können.
  • Berechtigtes Interesse in der Datenschutzinformation: Art. 13 Abs. 1 DSGVO beginnt: „Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:“. Unter Buchstabe d steht: „wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;“

Beispiel aus dem Wortlaut

Erwägungsgrund 47 nennt selbst ein Beispiel, wann ein berechtigtes Interesse vorliegen könnte: „Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.“ Die Praxisfälle der Datenschutzaufsicht zu Werbung nach einer Bestellung, mit und ohne Profiling, stehen im Wortlaut auf der Seite Segmentierung und Personalisierung.

Häufige Fragen

Was ist ein berechtigtes Interesse? Der gebräuchliche Name der Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Den Wortlaut zeigt der Abschnitt oben.

Reicht ein berechtigtes Interesse für einen Newsletter? Darauf geben wir keine Antwort. Die Datenschutzaufsicht schreibt, die DSGVO verlange „eine Abwägung im konkreten Einzelfall“, und zu § 7 UWG: Ist ein Kontaktweg danach nicht erlaubt, „fehlt es bereits an einem berechtigten Interesse“ (Orientierungshilfe, Abschnitte 1.3.1 und 1.4).

Was hat das berechtigte Interesse mit der Datenschutzerklärung zu tun? Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO nennt die verfolgten berechtigten Interessen unter den Angaben, die der Verantwortliche bei der Erhebung mitteilt; der Wortlaut steht im Abschnitt „Verwechslungsgefahr“.

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