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Keine Rechtsberatung: Rechtliches steht auf dieser Seite nur als wörtliches Zitat aus Gesetz, Urteil oder Behördenpapier, mit Quelle. Wir ordnen es nicht selbst ein; eine Anwältin oder ein Anwalt hat die Seite nicht geprüft. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kopplungsverbot

Kurz gesagt: „Kopplungsverbot“ oder „Koppelungsverbot“ ist der gebräuchliche Name für die Vorgabe in Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Sie betrifft die Frage, ob eine Einwilligung freiwillig ist, wenn ein Vertrag oder eine Leistung davon abhängig gemacht wird. Das Wort selbst steht nicht in der Verordnung; die Datenschutzaufsichtsbehörden verwenden es in der Schreibweise „Koppelungsverbot“.

Der Wortlaut

„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“ — Art. 7 Abs. 4 DSGVO1

Erwägungsgrund 43 führt das weiter:

„Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.“ — Erwägungsgrund 43 Satz 2 DSGVO1

Die Freiwilligkeit gehört zur Begriffsbestimmung der Einwilligung: „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“ (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, Anfang).

Was die Datenschutzaufsicht schreibt

In ihrer Orientierungshilfe Direktwerbung steht unter der Überschrift „‚Koppelungsverbot‘, Art. 7 Abs. 4 DS-GVO“: „Es handelt sich bei dem sog. Koppelungsverbot rechtlich nicht um ein echtes Verbot, doch fehlt es bei solcherart eingeholten Einwilligungen regelmäßig an der Freiwilligkeit, so dass diese unwirksam sind.“ (DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung, Februar 2022, Abschnitt 3.4, S. 12)2

Wo die Frage beim Newsletter auftaucht

Typische Situationen, in denen über den Begriff gesprochen wird:

  • ein Rabatt oder Gutschein für die Anmeldung zum Newsletter,
  • ein Download, etwa ein Leitfaden, nur gegen Anmeldung,
  • ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnahme mit einer Newsletter-Anmeldung verbunden ist.

Rabatte, Downloads und Gewinnspiele werden in den hier zitierten Texten nicht ausdrücklich genannt. Die Orientierungshilfe behandelt Preisausschreiben nur im Zusammenhang mit Postadressen (Abschnitt 4.1). Eine eigene rechtliche Einschätzung geben wir nicht.

Abgrenzung

  • Kopplungsverbot und Double-Opt-In: Der Double-Opt-In betrifft den Nachweis einer Anmeldung, das Kopplungsverbot die Freiwilligkeit der Einwilligung. Beides sind verschiedene Fragen.
  • Kopplungsverbot und Widerruf: Den Widerruf der Einwilligung regelt Art. 7 Abs. 3 DSGVO, die Vorgabe zur Kopplung steht im folgenden Absatz 4 desselben Artikels. Mehr zum Widerruf unter Einwilligung.

Verwechslungsgefahr

  • „Verbot“: Die Aufsicht schreibt, es handle sich „rechtlich nicht um ein echtes Verbot“ (Zitat oben). Art. 7 Abs. 4 selbst spricht von der „Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde“.
  • Schreibweisen: „Kopplungsverbot“ und „Koppelungsverbot“ meinen dasselbe. Die Datenschutzkonferenz schreibt „Koppelungsverbot“.

Beispiel aus dem Wortlaut

Erwägungsgrund 43 nennt zwei Fälle, in denen die Einwilligung nicht als freiwillig gilt. Zum Nachlesen nebeneinander:

FallWortlaut (Ausschnitt aus Erwägungsgrund 43 Satz 2)
keine getrennte Einwilligung möglich„wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist“
Vertrag von Einwilligung abhängig„wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist“

Häufige Fragen

Was ist das Kopplungsverbot? Der gebräuchliche Name für Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Der Wortlaut steht oben.

Ist ein Gutschein für die Newsletter-Anmeldung erlaubt? Diese Frage beantworten wir nicht. Die zitierten Texte treffen dazu keine ausdrückliche Aussage.

Warum schreibt die Aufsicht „Koppelungsverbot“? Das ist die Schreibweise in der Orientierungshilfe Direktwerbung der Datenschutzkonferenz, Abschnitt 3.4. Beide Schreibweisen sind gebräuchlich.

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Passendes Werkzeug

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